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   BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 127.87   

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https://dejure.org/1987,4856
BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 127.87 (https://dejure.org/1987,4856)
BVerwG, Entscheidung vom 14.05.1987 - 9 B 127.87 (https://dejure.org/1987,4856)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Mai 1987 - 9 B 127.87 (https://dejure.org/1987,4856)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist - Schuldlose Fristversäumung - Antrag auf Asyl - Parteigänger einer im Heimatland mit Waffengewalt in der Form eines Bürgerkrieges mit der Regierung um die Macht kämpfenden politischen Gruppierung

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 08.04.1986 - 9 C 121.85
    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 127.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats vermögen staatliche Verfolgungsmaßnahmen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Asyl dann nicht auszulösen, wenn sie nicht politisch motiviert sind (vgl. dazu Urteil vom 17. Mai 1983 - - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184), sondern im Zuge eines Bürgerkrieges oder einer bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung gegen Mitglieder und Parteigänger der anderen Bürgerkriegspartei zwecks Sicherung der Staatsmacht vorgenommen werden (vgl. z.B. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43 = BVerwGE 72, 269 und Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 - ferner Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 ).

    Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Beigeladenen auf rechtliches Gehör verletzt, weil es über die Berufung durch Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG entschieden hat, ohne dem Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen zuvor die in der gerichtlichen Verfügung vom 3. Dezember 1986 aufgeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und die dort ebenfalls angegebenen Zeitschriften und Zeitungsberichte sowie die Abdrucke der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 -, vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 - und vom 17. September 1986 - BVerwG 9 B 182.86 - zu übersenden, ist bereits nicht ordnungsgemäß erhoben.

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 36.83

    Zum Begriff der politischen Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 127.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats vermögen staatliche Verfolgungsmaßnahmen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Asyl dann nicht auszulösen, wenn sie nicht politisch motiviert sind (vgl. dazu Urteil vom 17. Mai 1983 - - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184), sondern im Zuge eines Bürgerkrieges oder einer bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung gegen Mitglieder und Parteigänger der anderen Bürgerkriegspartei zwecks Sicherung der Staatsmacht vorgenommen werden (vgl. z.B. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43 = BVerwGE 72, 269 und Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 - ferner Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 ).
  • BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85

    Erscheinen eines Sachverständigen im Verhandlungstermin zur Erläuterung eines

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 127.87
    In der Beschwerdeschrift wird entgegen den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dargelegt, was der Beigeladene vorgetragen hätte, wenn er über die genannten Unterlagen - über deren Inhalt er sich jedenfalls im Verfahren der Beschwerde zwecks ordnungsgemäßer Erhebung dieses Rechtsmittels Kenntnis hätte verschaffen müssen (vgl. z.B. Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28) - verfügt hätte und inwiefern der ihm dann mögliche Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs hätte beitragen können (BVerwG a.a.O.).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 161.83

    Anspruch auf Gewährung von Asyl - Voraussetzungen für die Gewährung

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 127.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats vermögen staatliche Verfolgungsmaßnahmen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Asyl dann nicht auszulösen, wenn sie nicht politisch motiviert sind (vgl. dazu Urteil vom 17. Mai 1983 - - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184), sondern im Zuge eines Bürgerkrieges oder einer bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung gegen Mitglieder und Parteigänger der anderen Bürgerkriegspartei zwecks Sicherung der Staatsmacht vorgenommen werden (vgl. z.B. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43 = BVerwGE 72, 269 und Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 - ferner Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 ).
  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 33.85

    Politische Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 127.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats vermögen staatliche Verfolgungsmaßnahmen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Asyl dann nicht auszulösen, wenn sie nicht politisch motiviert sind (vgl. dazu Urteil vom 17. Mai 1983 - - BVerwG 9 C 36.83 - BVerwGE 67, 184), sondern im Zuge eines Bürgerkrieges oder einer bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzung gegen Mitglieder und Parteigänger der anderen Bürgerkriegspartei zwecks Sicherung der Staatsmacht vorgenommen werden (vgl. z.B. Urteil vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 u.a. - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 43 = BVerwGE 72, 269 und Urteil vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 - ferner Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 161.83 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 21 ).
  • BVerwG, 29.01.1986 - 9 C 169.85

    Zurechenbarkeit drohender Pogrome an den Staat wegen Schutzversagung aus

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 127.87
    Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Beigeladenen auf rechtliches Gehör verletzt, weil es über die Berufung durch Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG entschieden hat, ohne dem Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen zuvor die in der gerichtlichen Verfügung vom 3. Dezember 1986 aufgeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und die dort ebenfalls angegebenen Zeitschriften und Zeitungsberichte sowie die Abdrucke der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 -, vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 - und vom 17. September 1986 - BVerwG 9 B 182.86 - zu übersenden, ist bereits nicht ordnungsgemäß erhoben.
  • BVerwG, 11.05.1973 - IV C 3.73

    Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts bezüglich einer Fristwahrung - Volle

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 127.87
    Da der Briefkasten am Hauptbahnhof Duisburg, wie der Prozeßbevollmächtigte weiter durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, noch um 24.00 Uhr geleert wurde, war nach den üblichen Postlaufzeiten sicher damit zu rechnen, daß der Beschwerdeschriftsatz spätestens am übernächsten Tag, also am letzten Tag der Frist, beim Oberverwaltungsgericht in dem von Duisburg nur 100 bis 150 km entfernten Münster eingehen würde (vgl. Urteil vom 11. Mai 1973 - BVerwG 4 C 3.73 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 73).
  • BVerwG, 17.09.1986 - 9 B 182.86

    Revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit der Annahme einer gegen die

    Auszug aus BVerwG, 14.05.1987 - 9 B 127.87
    Die weitere Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Beigeladenen auf rechtliches Gehör verletzt, weil es über die Berufung durch Beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG entschieden hat, ohne dem Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen zuvor die in der gerichtlichen Verfügung vom 3. Dezember 1986 aufgeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und die dort ebenfalls angegebenen Zeitschriften und Zeitungsberichte sowie die Abdrucke der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1986 - BVerwG 9 C 169.85 -, vom 8. April 1986 - BVerwG 9 C 121.85 - und vom 17. September 1986 - BVerwG 9 B 182.86 - zu übersenden, ist bereits nicht ordnungsgemäß erhoben.
  • VGH Hessen, 22.08.1989 - 13 TE 1302/89

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfolgungsmaßnahmen gegen Widerstandskämpfer in

    Soweit mit der Beschwerde die (Rechts-)Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet wird, "ob in Äthiopien staatliche Maßnahmen gegen Widerstandskämpfer und Regimegegner deshalb asylrechtlich unerheblich sind, weil sie im Rahmen eines sezessionistischen Bürgerkriegs geführt werden", vermag dies die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 AsylVfG zu rechtfertigen, weil die Problematik der Asylgewährung für Antragsteller aus Ländern, in denen Bürgerkrieg oder jedenfalls eine bürgerkriegsähnliche Situation herrschen, bereits eine hinreichende grundsätzliche Klärung in der Rechtsprechung vor allem des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat (vgl. zuletzt - für Äthiopien - Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - und davor u. a. Urteile vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 - <BVerwGE 72, 269> und vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 37.85 -, Beschlüsse vom 4. November 1986 - BVerwG 9 B 200.86 -, vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 9 B 247.86 -, vom 12. Januar 1987 - BVerwG 9 B 282.86 -, vom 14. Mai 1987 - BVerwG 9 B 127.87 - und vom 7. Juni 1988 - BVerwG 9 B 86.88 - <NVwZ 88, 1035 = EZAR 205 Nr. 8 = InfAuslR 88, 253 >) und weil die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweils zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit von dessen tatsächlichen Besonderheiten abhängt und sich daher schon deshalb einer grundsätzlichen und über den Einzelfall hinausreichenden Klärung durch das Berufungsgericht entzieht.
  • VGH Hessen, 01.08.1989 - 13 TE 702/89

    Nichtzulassungsbeschwerde; Verfolgungsmaßnahmen gegen Widerstandskämpfer in

    Soweit mit der Beschwerde die (Rechts-)Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet wird, "ob in Äthiopien staatliche Maßnahmen gegen Widerstandskämpfer und Regimegegner deshalb asylrechtlich unerheblich sind, weil sie im Rahmen eines sezessionistischen Bürgerkriegs geführt werden", vermag dies die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1,Abs. 4 AsylVfG zu rechtfertigen, weil die Problematik der Asylgewährung für Antragsteller aus Ländern, in denen Bürgerkrieg oder jedenfalls eine bürgerkriegsähnliche Situation herrschen, bereits eine hinreichende grundsätzliche Klärung in der Rechtsprechung vor allem des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat (vgl. zuletzt für Äthiopien - Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - und davor u.a. Urteile vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 - <BVerwGE 72, 269> und vom 22. April 1986 .- BVerwG 9 C 37.85 - Beschlüsse vom 4. November 1986 - BVerwG 9 B 200.86 -, vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 9 B 247.86 - vom 12. Januar 1987 - BVerwG 10 B 282.86 -, vom 14. Mai 1987 - BVerwG 9 B 127.87 - und vom 7. Juni 1988 - BVerwG 9 B 86.88 - <NVwZ 88, 1035 = EZAR 205 Nr. 8 = InfAusIR 88, 253>) und weil die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweils zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit von dessen tatsächlichen Besonderheiten abhängt und sich daher schon deshalb einer grundsätzlichen und über den Einzelfall hinausreichenden Klärung durch das Berufungsgericht entzieht.
  • VGH Hessen, 21.07.1989 - 13 TE 760/89

    Asylrecht - Äthiopien - Nichtzulassungsbeschwerde

    Soweit mit der Beschwerde die Rechts-) Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet wird, "ob in Äthiopien staatliche Maßnahmen gegen Widerstandskämpfer und Regimegegner deshalb asylrechtlich unerheblich sind, weil sie im Rahmen eines sezessionistischen Bürgerkriegs geführt werden", vermag dies die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 AsylVfG zu rechtfertigen, weil die Problematik der Asylgewährung für Antragsteller aus Ländern, in denen Bürgerkrieg oder jedenfalls eine bürgerkriegsähnliche Situation herrschen, bereits eine hinreichende grundsätzliche Klärung in der Rechtsprechung vor allem des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat (vgl. zuletzt für Äthiopien - Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 44.88 - und davor u.a. Urteile vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 - <BVerwGE 72, 269> und vom 22. April 1986 - BVerwG 9 C 37.85 - , Beschlüsse vom 4. November 1986 - BVerwG 9 B 200.86 -, vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 9 B 247.86 - vom 12. Januar 1987 - BVerwG 9 B 282.86 -, vom 14. Mai 1987 - BVerwG 9 B 127.87 - und vom 7. Juni 1988 - BVerwG 9 B 86.88 - <NVwZ 88, 1035 = EZAR 205 Nr. 8 = InfAusIR 88, 253>) und weil die Anwendung dieser Grundsätze auf den jeweils zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit von dessen tatsächlichen Besonderheiten abhängt und sich daher schon deshalb einer grundsätzlichen und über den Einzelfall hinausreichenden Klärung durch das Berufungsgericht entzieht.
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